§ 1:
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen ”1. Halleiner
Tennisclub“.
- Er hat seinen Sitz in Hallein, Pingitzzerkai 16 und
erstreckt seine Tätigkeit auf den Tennissport.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht
beabsichtigt.
§ 2:
Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet
ist, bezweckt seinen Mitgliedern, sowie Interessierten, die Ausübung des Tennissports durch das zur Verfügung stellen, Erhalten und Weiterentwickeln der Vereinsanlage, zu
ermöglichen.
§ 3:
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der
Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle
Mittel dienen
- die Bildung
von Damen-, Herren-und Jugendmannschaften für die Teilnahme an Tenniswettkämpfen
- die gesellige
Zusammenkunft verschiedenster Menschen unabhängig von Herkunft, Alter, Stand, Geschlecht oder sozialen Verhältnissen
- die
Instandhaltung, Erneuerung bzw. Erweiterung der Anlage
- Die
erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- Mitgliedsbeiträge
- Zweckgebundene
Zuwendungen (Förderungen)
- Spenden
§ 4:
Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder
des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines
erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein als solche ernannt werden.
§ 5:
Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des
Vereins können alle physischen Personen, und juristische Personen ungeachtet des Alters, des Geschlechts, der Staatsbürgerschaft, der Rasse, der Religionszugehörigkeit sowie der Unbescholtenheit
werden.
- Über
die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Die
Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6:
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch
Ausschluss.
- Der
Austritt kann prinzipiell jederzeit erfolgen.
- Der
Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge
im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
- Der
Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
- Die
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7:
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder
sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht
steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
- Die
Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von
Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
- Die
Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
- Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der
von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8:
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und
10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9:
Generalversammlung
- Die
Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr statt.
- Eine
außerordentliche Generalversammlung findet auf
- Beschluss des
Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
- schriftlichen
Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
- Verlangen der
Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
- Beschluss
der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
- Beschluss
eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per
E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die
Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit.
e).
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail
einzureichen.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst
werden.
- Bei
der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf
ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die
Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die
Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder
der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den
Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den
Vorsitz.
§ 10:
Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben
vorbehalten:
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Entgegennahme
und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
- Wahl und
Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
- Genehmigung
von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
- Entlastung des
Vorstands;
- Festsetzung
der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
- Verleihung und
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Beratung und
Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11:
Vorstand
- Der Vorstand
besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in.
- Der
Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist
jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein,
hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung
einzuberufen hat.
- Die
Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
- Der
Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit
verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den
Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem
Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
- Die
Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in
Kraft.
- Die
Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung
zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12:
Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist
das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Einrichtung
eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als
Mindesterfordernis;
- Erstellung des
Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung
und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
- Information
der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
- Verwaltung des
Vereinsvermögens;
- Aufnahme und
Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
- Aufnahme und
Kündigung von Angestellten des Vereins.
- Der Vorstand
kann zum Schutz des Vereinszwecks unter bestimmten Umständen ein Betretungsverbot seiner Anlage aussprechen. Diese Maßnahme muss sachlich begründet und nicht diskriminierend sein. Ein einzelnes
Vorstandsmitglied, sowie die Besetzung des Clubhauses kann dieses Verbot aussprechen. Bei der nächsten Vorstandssitzung ist dieser Einzelbeschluss dem Vorstand zur Abstimmung vorzutragen. Befindet
der Vorstand, dass das Betretungsverbot nicht gerechtfertigt ist, ist der Beschluss unwirksam und der Betroffene unverzüglich über die Aufhebung der Maßnahme zu informieren. Diese Maßnahme leitet
sich aus dem Grundrecht des Hausrechts §9 StGG ab.
Mitglieder rechtfertigen ein Betretungsverbot durch: §§6 Abs.3, Abs.4; 7 Abs.6. Nichtmitglieder (und Mitglieder ungeachtet der
vorherigen Bestimmung) können ebenfalls einem Betretungsverbot unterliegen. Insbesondere durch, Handgreiflichkeiten, ehrabschneidende oder diskriminierende Äußerungen, Vandalismus, Verschmutzungen
von Teilen des Vereinsgeländes, Sabotageakten mit Sachschaden, wiederholte Provokationen, oder Handlungen, die dem Strafrecht unterliegen.
§ 13:
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der/die Obmann/Obfrau führt die
laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
- Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des
Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und
Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt
werden.
- Bei
Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
- Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
- Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
- Der/die Sportwart/in ist für die administrativen Geschäfte in der vereinsbezogenen Durchführung und/oder Organisation der Mannschaftsmeisterschaften, der Mannschaftstrainings,
allfälliger von ihm/ihr angemeldeter Turniere, sowie den generellen Belangen in sportlich-organisatorischer Sicht zuständig. Dem/r Sportwart/in obliegt eine Aufsicht über die Abhaltung aller
Trainings innerhalb des Vereins und der Koordination allfälliger administrativer Angelegenheiten.
Die Administration des ITN-Spielstärkesystems obliegt ebenfalls dem/r Sportwart/in. Eine notwendige Lizenz dazu, ist vom
Vorstand beim zuständigen Verband für ihn/sie zu beantragen.
- Der
Jugendwart/in ist für die administrativen Geschäfte in der Durchführung und/oder Organisation aller Trainings, Meisterschaften, sowie allfälliger, von ihm/ihr angemeldeter Turniere zuständig, die den
Bereich Jugendarbeit berühren. Dem/r Jugendwart/in obliegt eine Aufsicht über die Abhaltung von Trainings für Kinder und Jugendliche, innerhalb des Vereins und der Koordination allfälliger
administrativer Angelegenheiten.
- Für
die Durchführung und/oder Organisation von Turnieren auf dem Gelände des Vereins sind grundsätzlich Sportwart/in oder Jugendwart/in nach diesen Statuten gleichberechtigt zuständig. Es ist jedoch
zulässig, die Durchführung und/oder Organisation eines Turniers in die Zuständigkeit von ordentlichen, außerordentlichen, sowie Ehrenmitgliedern oder externen Veranstaltern zu
übertragen.
- Im
Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen. Im Fall deren Verhinderung,
der/die Sportwart/in und im Falle dessen/deren Verhinderung der Jugendwart.
§ 14:
Rechnungsprüfer
- Zwei
Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den
Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung
der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der
Prüfung zu berichten.
- Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10
sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
- Zur
Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und
kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
- Das
Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über
Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand
innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit
entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit
ist.
- Das
Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16:
Freiwillige Auflösung des Vereins
- Die
freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss
darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen,
die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
Diese Statuten
wurden nach dem Muster des Innenministeriums gestaltet und durch den Vorstand des 1. Halleiner Tennisclubs adaptiert